Wenn der Satzungstext bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform verwendet, so ist stets auch das weibliche Geschlecht gemeint. Grundsätzlich sind alle Ämter mit Frauen und Männern besetztbar.

Gliederung

  • Allgemeines
    • § 01 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
    • § 02 Zweck des Vereins
    • § 03 Gemeinnützigkeit
    • § 04 Verbandsmitgliedschaften
  • Mitgliedschaft
    • § 05 Arten der Mitgliedschaft
    • § 06 Erwerb der Mitgliedschaft
    • § 07 Beendigung der Mitgliedschaft
    • § 09 Mitgliedsbeiträge
    • § 10 Pflichten der Mitglieder
  • Organe des Vereins
    • § 11 Die Organe des Vereins
    • § 12 Mitgliederversammlung
    • § 13 Vorstand
    • § 14 Abteilungen
    • § 15 Vereinsrat
  • Sonstige Bestimmungen
    • § 16 Kassenprüfer
    • § 17 Vereinsordnungen
    • § 18 Haftung des Vereins
    • § 19 Datenschutz im Verein
  • Schlussbestimmungen
    • § 20 Auflösung des Vereins
    • § 21 Inkrafttreten

 


 

  • Allgemeines

    • § 01 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
      • Der Verein führt den Namen Turn- und Sport-Verein (TSV) Ehmen e.V. Er wurde 1912 gegründet.
      • Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg, Ortsteil Ehmen.
      • Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer VR100043.
      • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
      • Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

    • § 02 Zweck des Vereins
      • Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Dies wird insbesondere erreicht durch Freizeitsport, Breitensport, Gesundheitssport, allgemeinen Wettkampfsport und Spitzensport im Rahmen gegebener Möglichkeiten.
      • Der Verein sieht seine besondere Aufgabe in der Förderung des Jugend- und Seniorensports.
      • Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiter.
      • Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
        • Durchführung von Turn-. Spiel- und Sportübungen auch in Form von Kursangeboten und im Rahmen von Kooperationen,
        • Anschaffung, Anmietung und Unterhaltung von Geräten, Sportanlagen und Räumen.
        • Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Betreuern, Vereinsführungskräften, Kampf- oder Schiedsrichtern.
        • Durchführung von Sportveranstaltungen, Serienspielen, Freizeitsportangeboten, Turnierbetrieb und sonstigen sportlichen Veranstaltungen.

    • § 03 Gemeinnützigkeit
      • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
      • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      • Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
      • Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
      • Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
      • Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
      • Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

    • § 04 Verbandsmitgliedschaften
      • Der TSV Ehmen e.V. ist Mitglied im LandesSportBund Niedersachsen e.V. (LSB)und im StadtSportBund Wolfsburg e.V.(SSB).
      • Über seine Abteilungen ist der TSV Ehmen e.V. auch Mitglied der jeweiligen Fachverbände.

  • Mitgliedschaft

    • § 05 Arten der Mitgliedschaft
      • Der Verein besteht aus
      • Ordentlichen/aktiven Mitgliedern
      • Fördernden/passiven Mitgliedern
      • Ehrenmitgliedern
      • Alles Weitere regelt die Beitragsordnung

    • § 06 Erwerb der Mitgliedschaft
      • Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennt und Ihre Mitgliedschaft nicht den Zielen des Vereins widerspricht.
      • Für Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist die Eintrittserklärung von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Leistung der Zahlungen für den Vertretenen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eingang der schriftlichen Eintrittserklärung.
      • Ein Mitglied ist verpflichtet, alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind, wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit oder die Änderung der Bankverbindung innerhalb eine Monats dem Verein schriftlich oder per Email mitzuteilen.
      • Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

    • § 07 Beendigung der Mitgliedschaft
      • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
      • Der freiwillige Austritt erfordert eine schriftliche Austrittserklärung(Kündigung) mit einmonatiger Frist auf das Ende des laufenden Kalenderquartals.
      • Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn Folgendes vorliegt:
        • Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vereinsinteressen
        • Eine Nichtzahlung von Beiträgen und Gebühren trotz zweimaliger Mahnung
        • Eine nachhaltige Störung des Vereinslebens
        • Oder sonstiges vereinsschädigendes Verhalten
      • Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgründe zu enthalten und ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen. In diesem Falle nimmt sich der Vereinsrat des Vorgangs an. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Klärung.
      • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

    • § 08 Mitgliedsbeiträge
      • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
      • Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
      • Zusatzbeiträge und Kursgebühren werden von den Abteilungen in Zusammenarbeit mit Vorstand beschlossen und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
      • Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit der betroffenen Abteilung. Sie sind in der Beitragsordnung bekannt zu geben.
      • Mitglieder, die mit ihren Zahlungen im Rückstand sind, werden auf Kosten des Mitglieds schriftlich ermahnt.
      • Die Beitragserhebung erfolgt durch Einzugsermächtigung(SEPA-Erfahren).
      • In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand fällige Forderungen stunden oder ermäßigen. Dazu ist ein Protokoll zu fertigen.

    • § 09 Rechte der Mitglieder
      • Die Mitglieder sind berechtigt,
      • im Rahmen des Vereinszwecks an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
      • durch Ausübung des Stimmrechts an Beratungen und Beschlussfassungen der teilzunehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und Geschlecht besteht.
      • die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

    • § 10 Pflichten der Mitglieder
      • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins zu befolgen und nicht gegen die Vereinsinteressen zu handeln.
      • Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge, Gebühren und Entgelte zu entrichten.
      • Die Mitglieder beteiligen sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten an der Erhaltung und an der Arbeit des Vereins.

  • Organe des Vereins

    • § 11 Organe des Vereins
      • Die Organe des TSV Ehmen e.V. sind:
      • Die Mitgliederversammlung (MV)
      • Der Vorstand
      • Die Abteilungen
      • Der Vereinsrat

    • § 12 Mitgliederversammlung(MV)
      1. Die MV ist das oberste Organ des Vereins. In ihr werden Beschlüsse gefasst, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind.
      2. Die ordentliche MV findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einberufen. Der Termin der MV mit einer vorläufigen Tagesordnung wird durch Aushang an den Sportstätten und Gebäuden des Vereins und durch Publikation in den Medien wie Tagespresse, Homepage des Vereins oder elektronischen Medien(Emails) bekanntgegeben. Die endgültige Tagesordnung sowie die gestellten Anträge werden in der Geschäftsstelle ausgelegt.
      3. Eine außerordentliche MV findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10 % aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies in Schriftform und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
      4. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr am Tage der Mitgliederversammlung vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Für Mitglieder unter 16 Jahren wird das Stimmrecht durch einen erziehungsberechtigten Erwachsenen wahrgenommen. Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
      5. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
      6. Zur Änderung der Satzung oder zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
      7. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der MV gestellt werden, beschließt die MV. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
      8. Die MV wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Leitung. Auf Wunsch der Vorgenannten kann die MV einen Versammlungsleiter in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestimmen.
      9. Die ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden offen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussantrag abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
      10. Die ordentliche MV ist insbesondere zuständig für
        1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
        2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
        3. Entlastung und Wahl des Vorstands
        4. Wahl der Kassenprüfer.
        5. Wahl des Vereinsrates.
        6. Bestätigung der Abteilungsleiter
        7. Festsetzung und Beschluss von Mitgliedsbeiträgen
        8. Genehmigung des Haushaltsplans
        9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
        10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
        11. Ernennung von Ehrenmitgliedern
        12. Beschlussfassung über Anträge
      11. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    • § 13 Vorstand
      1. Der Vorstand besteht entsprechend §26 BGB aus:
        1. dem Vorsitzenden
        2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
        3. dem Schatzmeister
      2. Die Mitglieder des Vorstandes werden aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt und sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
      3. Für die anfallenden Büroarbeiten kann von außen eine Fachkraft eingestellt werden.
      4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der MV. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der MV zu berichten.
      5. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
      6. Der Vorstand entscheidet
        1. bei Verstößen gegen die Satzung
        2. Störung des Vereinslebens
        3. Schädigung des Vereinsansehens

    • §14 Abteilungen
      1. Der Vorstand kann eine neue Abteilung gründen, wenn es von Seiten der bestehenden Abteilungen keine Einwände gibt.
      2. Der Vorstand kann eine Abteilung auflösen, wenn es der Abteilung nicht gelingt, einen Abteilungsleiter bzw. Ansprechpartner zu benennen.
      3. Organisationsstruktur und Aufgabenverteilung regelt jede Abteilung eigenständig.
      4. Ein Vereinsmitglied kann Mitglied in mehreren Abteilungen sein.
      5. Die Geschäfte der Abteilung werden vom Abteilungsleiter geführt. Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung im Verein bzw. gegenüber dem Vorstand und den TSV Ehmen im jeweiligen Fachverband.
      6. Der Abteilungsleiter und mindestens ein Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

    • §15 Vereinsrat(VR)
      1. Der VR besteht aus fünf Mitgliedern. Seine Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und sollten möglichst länger als drei Jahre dem Verein angehören.
      2. Der VR wird von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vereinsrat wählt sich seinen Sprecher selbst.
      3. Der VR hat eine schlichtende und beratende Funktion.
      4. Der VR berät den Vorstand in allen Fragen, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind, insbesondere in allen wirtschaftlichen Fragen, die die laufenden Geschäfte übersteigen.
      5. Des VR entscheidet mit einfacher Mehrheit.
      6. Der VR entscheidet bindend über folgende Angelegenheiten:
        1. Ehrenangelegenheiten
        2. Satzungsverstöße (bei Einspruch gegen einen diesbezüglichen Vorstandsbeschluss).
        3. Vereinszugehörigkeit (bei Protest gegen die Entscheidung des Vorstandes)
        4. Streitigkeiten innerhalb des Vereins, die der Vorstand nicht allein entscheiden möchte.
      7. Der VR tritt auf Antrag der Betroffenen zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung. Den Betroffenen ist Zeit und Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der ordentliche Rechtsweg dieser Streitigkeiten ist erst zulässig, nachdem der Vereinsrat als Schiedsgericht entschieden hat.
      8. Die Entscheidungen des VRs sind in Vereinsausschlussangelegenheiten unter Ausschluss des Rechtsweges bindend, ansonsten von empfehlendem Charakter.
      9. Über jede Sitzung und jeweiligen Entscheidungen des VRs ist ein Protokoll zu erstellen.
      10. Der VR führt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes. Hierzu lässt er sich in angemessenen Abständen vom Vorstand über die Lage des Vereins berichten. Hierzu gehören insbesondere die wirtschaftliche Lage des Vereins und beabsichtigte Vorhaben.
      11. Im Rahmen dieser Aufsichtspflicht kann der VR jederzeit die Überprüfung der Buchführung und aller dazu gehörenden Unterlagen vornehmen.
      12. Der Vereinsrat kann die Einberufung einer außerordentlichen MV verlangen, bei der er seine Anliegen zur Sprache und gegebenenfalls zur Entscheidung bringen kann.
  • Sonstige Bestimmungen

    1. §16 Kassenprüfung
      1. Die MV wählt für die Dauer von einem Jahr drei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig, allerdings nur mit der Maßgabe. Dass bei jeder Wahl mindestens ein Kassenprüfer ausscheidet.
      2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr nach Erstellung des Jahresabschlusses und vor der ordentlichen MV sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der MV einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

    2. § 17 Vereinsordnungen
      1. Der Vorstand kann folgende Ordnungen erlassen
      2. Beitragsordnung
      3. Geschäftsordnung
      4. Finanzordnung
      5. Ehrenordnung
      6. Abteilungsordnung
      7. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

    3. § 18 Haftung des Vereins
      1. Ehrenamtlich Tätige oder Amtsträger haften nicht für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, wenn diese bei der Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit auftreten. Nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit müssen sie haften.
      2. Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden außer für solche Schäden, die durch die ARAG Versicherung abgedeckt sind.

    4. § 19 Datenschutz im Verein
      1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
      2. Als Mitglied des StadtSportbundes Wolfsburg e.V.(SSB), des LandesSportbundes Niedersachsen e.V. (LSB)und der verschiedenen Fachverbände ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder mit besonderen Funktionen (z.B. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter) mit den oben genannten Daten und der Bezeichnung der Funktion im Verein an diese zu übermitteln.
      3. Alle personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

  • Schlussbestimmungen

    1. § 20 Auflösung des Vereins
      1. Die Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen MV beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
      2. Sofern die MV nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden als Liquidatoren des Vereins bestellt.
      3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Wolfsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
      4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    2. §21 Inkrafttreten
      1. Diese Satzung wurde durch die MV am 10.04.2016 beschlossen.
      2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.